Deutschland: Transpersonen können Geschlechtseintrag ohne Gutachten ändern lassen

Kabinett beschliesst Selbstbestimmungsgesetz, schreibt Thea Petrik
Veröffentlicht: 25. Aug 2023 - Zuletzt Aktualisiert: 25. Aug 2023

Transpersonen müssen in Zukunft keine intimen Fragen mehr beantworten, um ihren Vornamen und ihren Geschlechtseintrag vom Standesamt ändern lassen zu können. Nur um diese Änderungen ging es am 23.8., als das Bundeskabinett das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) auf den Weg brachte – das muss wohl angesichts der seit vielen Monaten emotional geführten Debatte, in der wilde Gerüchte über den Inhalt des Gesetzentwurfs durch die "Sozialen Medien" geisterten, noch einmal betont werden.

Die geplante Regelung sieht ausschliesslich die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen vor. Die Frage, ob eine Person, die zusätzlich geschlechtsangleichende körperliche/medizinische Maßnahmen in Erwägung zieht, solche vornehmen kann, wird nicht durch das SBGG geregelt. In diesem Fall gelten wie bisher allein fachmedizinische Prüfkriterien.

Die Änderung des Geschlechtseintrags muss zudem drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden müssen – wenn sie erfolgt ist, gilt eine Sperrfrist von einem Jahr, falls sie dann doch wieder rückgängig gemacht werden soll.

Minderjährige ab 14 Jahren sollen sie zwar selbst abgeben können, müssen dafür aber der Zustimmung der Sorgeberechtigten einholen. Im Streitfall kann allerdings auch der Beschluss eines Familiengerichts diese Zustimmung ersetzen, falls es zu der Überzeugung kommt, dass Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nicht dem Kindeswohl widerspricht.

Frage des Hausrechts: Was gilt nun in der Sauna?

Neben der Sorge um das Kindeswohl hatten Kritikerinnen aus der feministischen Szene, aber auch aus dem konservativen Bereich immer wieder mögliche Konflikte um den Zugang zu Frauen- und Mädchen-Umkleideräumen und Saunabereichen thematisiert. Schliesslich gelten dann auch Personen mit Penis rechtlich als Frauen. Das geplante Gesetz erlaubt hier aber eine Differenzierung nach Augenmass:

Es ist daher etwa im Rahmen des Hausrechts weiterhin möglich, aus sachlichem Grund, etwa um dem Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung zu tragen (zum Beispiel beim Zugang zu Saunen oder Fitnessstudios für Frauen oder zu Umkleidekabinen) im Einzelfall zu differenzieren.


(Aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung)