Erfolgreich gegen Mobilfunkantennen

Immer wieder gelingt es Antennengegnerinnen und Antennengegnern, geplante Mobilfunkantennen zu verhindern. In seinem neusten Bericht stellt der «Verein Schutz vor Strahlung» vier erfolgreiche Fälle vor.

Schutz vor Strahlung
In vielen Gemeinden lautet heute noch der Tenor: «Der Kanton hat für die Antenne grünes Licht gegeben, deshalb müssen wir sie auch bewilligen». Damit machen die Gemeinden es sich zu einfach.

Immer wieder gelingt es, neu geplante Mobilfunkanlagen und Antennen-Umbauten zu verhindern. Warum? Weil die Mobilfunkbetreiber Fehler machen, weil sie Vorschriften verletzen oder weil die Gemeinden ihre Spielräume wahrnehmen. Denn Mobilfunkantennen müssen einerseits die vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten, andererseits auch noch zahlreichen Gesetzen, Reglementen und Verordnungen genügen. Die Prüfung der Einhaltung dieser Vorschriften ist zumeist Aufgabe der Gemeinde*.

In seinem Bericht erwähnt der Verein zunächst das Dorf Landschlacht TG am Bodensee (Gemeinde Münsterlingen). Ganz in der Nähe der berühmten St. Leonhardskapelle aus dem 11. Jahrhundert plante die Firma SALT eine Mobilfunkanlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses. Das Gelände rund um das Mehrfamilienhaus ist flach, und die umliegenden Mehr- und Einfamilienhäuser fügen sich ins harmonische Ortsbild ein. Das ist kein Zufall: Artikel 39 des Baureglements der Gemeinde verlangt, Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Artikel 40 Absatz 2 des Baureglements verlangt zudem, dass sich Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster gut in die Dachfläche einzuordnen haben und sie die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren dürfen.

Der Einflussbereich der Gemeinden

Der Gemeinde Münsterlingen als Baubewilligungsbehörde liegt offensichtlich viel daran, das hochwertige Ortsbild in seiner Qualität zu erhalten. Gemeinden haben das Recht, selber zu entscheiden, wann eine Mobilfunkanlage das Ortsbild stört und wann sie sich harmonisch einordnet.

Im Entscheid zur geplanten Mobilfunkanlage in Landschlacht hält nun die Gemeinde fest: 

Die geplante Mobilfunkantenne weist eine Höhe von 4.52 m […] auf. Da die Gesamthöhe des bestehenden Mehrfamilienhauses lediglich etwa 10.30 m beträgt, wirkt die Antenne sehr dominant und ordnet sich weder genügend in die Umgebung noch in die Dachfläche ein. Sie verletzt damit die erwähnten Bestimmungen des Baureglements und kann nicht bewilligt werden. 

Im Weiteren weist die Gemeinde darauf hin, dass die Antenne den Umgebungsschutz rund um die geschützte Kapelle St. Leonhard beeinträchtigen würde. Die Einsprachen werden deshalb gutgeheissen und das Baugesuch abgewiesen.

Verwaltungsgericht Bern: Antenne auf denkmalgeschütztem Gebäude verhindert

Das zweite Beispiel kommt aus Bern: Eigentlich ist es selbstverständlich, dass direkt auf denkmalgeschützten, historischen Gebäuden keine Mobilfunkanlagen gebaut werden dürften. Doch der Gemeinderat von Thierachern BE und die Baubewilligungsbehörde stimmten dem Bau einer Mobilfunkanlage der Swisscom auf einem ehemaligen Schulhaus zu – trotz negativem Fachgutachten. Die Orts- und Landschaftsbildkommission des Kantons Bern (OLK) sowie der Heimatschutz stuften die Sendeanlage als störenden Fremdkörper am Objekt ein. Dennoch bewilligte das Regierungsstatthalteramt die geplante Antenne. Die Einsprecher erhoben gegen die Baubewilligung Beschwerde an die Bau- und Verkehrsdirektion, welche die Einschätzung der OLK und des Heimatschutzes ignorierte und die Antenne erneut genehmigte. Erst das Verwaltungsgericht als nächst höhere Instanz nahm die zuständigen Fachbehörden ernst:

Gemäss den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts würden Mobilfunkanlagen zwar überall als störend wahrgenommen. Doch bei Baudenkmälern seien besondere Anforderungen an Einordnung und Gestaltung des Bauvorhabens zu stellen. So hätte Swisscom nachweisen müssen, dass tatsächlich – wie behauptet – kein Alternativstandort vorhanden ist, wo die Antenne weniger stören würde. Weil sich bis dahin weder das Regierungsstatthalteramt noch die Bau- und Verkehrsdirektion mit der Thematik von Alternativstandorten befasst hatte, wies das Verwaltungsgericht das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Es hielt dabei auch fest, dass es nicht für solch grundlegende Abklärungen («ergänzende Sachverhaltsfeststellungen» in Juristen-Deutsch) zuständig sei.

Der Verein Schutz vor Strahlung geht davon aus, dass es theoretisch alternative Standorte gäbe, deren Grundeigentümer jedoch ihre Zustimmung verweigert hatten. Zivilrechtliche Gründe wie die Weigerung des Grundeigentümers seien gemäss einem älteren Bundesgerichtsentscheid kein Grund, dass man an einem ungeeigneten, geschützten Standort oder ausserhalb der Bauzone bauen dürfe.

Baugesuche müssen vollständig und korrekt publiziert sein

In vielen Gemeinden lautet heute noch der Tenor: «Der Kanton hat für die Antenne grünes Licht gegeben, deshalb müssen wir sie auch bewilligen». Damit machen die Gemeinden es sich zu einfach. Denn sie müssen die Einhaltung mehrerer Gesetze und Verordnungen, die für alle Bauwerke gelten, selber überprüfen, der Kanton überprüft nur ein Teilbereich von vielen. 

Der Fokus liegt bei der Baubewilligung von Antennen häufig auf der Einhaltung des Umweltschutzgesetzes. Diesem unterstellt ist die Verordnung über den Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (NISV), welche die Grenzwerte und andere Regeln definiert. Die Baubewilligungsbehörden übergeben das Baugesuch einer kantonalen Fachstelle zur Prüfung. Hält die Antenne die Grenzwerte und die NISV ein, kann sie in diesem Punkt bewilligt werden.

Damit ist aber noch längst nicht alles entschieden: Einerseits müssen Vorschriften in Bezug auf den Bau einer Antenne eingehalten sein, andererseits muss aber auch das Verfahren korrekt geführt werden. So müssen Baugesuche für Mobilfunkanlagen immer (auch) im kantonalen Amtsblatt publiziert werden, weil eine Bundesaufgabe (nämlich die Versorgung mit Mobilfunk) betroffen ist. Ausserdem müssen alle Pläne korrekt und vollständig eingereicht werden. Zu den Plänen gehören auch Angaben zu Bauelementen, die von aussen nicht sichtbar, aber für die Einhaltung der Grenzwerte oder anderer Vorschriften (z.B. Brandschutz) notwendig sind.

Die Gemeinde muss die Einhaltung von Vorschriften selbst prüfen

Im dritten Beispiel – Gretzenbach SO – plante Mobilfunkbetreiber Swisscom am Standort «Weid» eine neue Antenne. Weil im Gebäude unter der Antenne die Grenzwerte überschritten würden, plante sie eine NIS-Abschirmung. Diese Folie hätte in das Dach eingezogen und die Strahlung um den Faktor 31 abschwächen sollen, genauere Pläne fehlten aber in den Baugesuchsunterlagen. Die Gemeinde vergass zudem, das Baugesuch im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. Dennoch erteilte sie die Baubewilligung. 

Daraufhin erhoben Gegner der Antenne Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und erhielten Recht. Die Projektgegner bemängelten, dass genauere Angaben zur Abschirmung sowie die ordentliche Publikation fehlten. Weil die Swisscom keine genaueren Pläne nachreichte, wurde die Baubewilligung wieder aufgehoben.

Ähnlich erging es beim vierten Beispiel – einer zweiten Mobilfunkantenne in Gretzenbach SO, geplant von der Firma SALT im Quartier «Ölihof». SALT wollte eine Mobilfunkanlage im Abstand von wenigen Metern vom Wald bauen. Entlang von Wäldern gelten sogenannte «Waldabstandslinien», also Mindestabstände von 10 bis 30 Metern. Wer in einem kleineren Abstand zum Wald bauen möchte, benötigt eine kantonale Ausnahmebewilligung. Obwohl der Kanton diese für die Antenne «Ölihof» verweigerte, bewilligte die Gemeinde diese Antenne. Die Projektgegner beschwerten sich beim Bau- und Justizdepartement und erhielten verständlicherweise recht: Die Baubewilligung wurde aufgehoben.

Gemeinden* müssen daher selber prüfen, ob alle Vorschriften zu Orts- und Landschaftsschutz, Waldabstand, Gewässerschutz und noch viele weitere eingehalten werden. Zudem sind sie verpflichtet, die Verfahren korrekt durchzuführen und darauf zu achten, dass die Unterlagen zu den Baugesuchen vollständig sind und nachvollziehbar. Bei Verstössen gegen kommunale Reglemente, kantonale Gesetze und Verordnungen sowie Bundesgesetze ist es allein Sache der Gemeinden, die Baubewilligung zu verweigern. Die Gemeinden tragen die Verantwortung für die Baubewilligung.


* In den Kantonen Bern und Basel-Landschaft ist das Regierungsstatthalteramt bzw. das Bauinspektorat für die Baubewilligung zuständig, nicht die Gemeinde.


Neues Angebot und neue Kurse

Für Laien ist es oft schwierig zu erkennen, ob eine geplante Mobilfunkanlage wirklich alle Grenzwerte und Vorschriften einhält. In den Kursen des Vereins Schutz vor Strahlung lernen Sie, Baugesuche selbst zu beurteilen.

Neu bietet der Verein auch Analysen von Baugesuchen an. Baugesuchsunterlagen können auf der Gemeinde bezogen oder fotografiert und (bitte vollständig) an [email protected] gesandt werden, auch während laufenden Verfahren. 

Postadresse: Verein Schutz vor Strahlung, 8044 Zürich