Wie das Schweizer Lehrernetzwerk informiert, freut es sich, dass durch seine Mitunterstützung einer Primarlehrerin arbeitsrechtlich geholfen werden konnte. Der Fall betrifft eine junge Lehrerin, welche sich gegen ein Arbeitszeugnis mit dem folgenden Inhalt wehrte:
«Die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten gestaltet sich seit der Pandemie zunehmend schwieriger. Frau X hatte die sanitarischen Vorgaben nur teilweise beachtet. Seit dem 4. Oktober 2021 bis 31. Juli 2022 war sie krankgeschrieben»
In erster Instanz erging ein negatives Urteil, doch die Lehrerin hat nicht aufgegeben und den Fall mithilfe unseres Netzwerks mit Rechtsanwältin Dr. iur. Silja V. Meyer (www.meyer-recht.ch) vor das Verwaltungsgericht Zürich gezogen. Dieses hat der Lehrerin sodann Recht gegeben und entschieden, dass der vorstehende Passus vollständig aus dem Arbeitszeugnis zu streichen ist.
Das Verwaltungsgericht begründete den Entscheid dabei unter anderem wie folgt: (i) Die 10-monatige Krankschreibung der Lehrerin, bei einer Anstellungsdauer von 7 Jahren, wurde als nicht erheblich ins Gewicht fallend angesehen; (ii) Die Formulierung im Arbeitszeugnis bezüglich «sanitarischer Vorgaben» wurde als unzulässig und dem Grundsatz der Klarheit widersprechend eingestuft.