Attac unterstützt die Europäische Bürgerinitiative Stop Border Violence

„Artikel 4: Folter und unmenschliche Behandlungen an den europäischen Grenzen stoppen“, schreibt Pressenza
Veröffentlicht: 23. Dec 2023 - Zuletzt Aktualisiert: 23. Dec 2023

Am 18. Dezember begeht die UNO den „Tag der Migranten“. Aus diesem Anlass fordert Attac ein Ende der Gewalt gegen Geflüchtete entlang der europäischen und externalisierten Außengrenzen. Dagmar Paternoga von der bundesweiten Attac-AG gegen Rechts:

Die Festung Europa zeigt sich von ihrer unmenschlichsten Seite. Sie versperrt sichere Fluchtrouten und zwingt Flüchtende dadurch, lebensgefährliche Wege auf sich zu nehmen.

In diesem Jahrhundert sind zehntausende Menschen auf der Flucht auf dem Weg nach Europa gestorben – ertrunken, verhungert, erfroren oder durch Soldaten ermordet worden. Georg Brzoska, Vertreter von Attac im Bündnis Griechenlandsolidarität Berlin:

Kriegerische Konflikte, die Verarmung durch Ausbeutung anderer Länder und ganzer Kontinente und die dramatische Verschlechterung der klimatischen Bedingungen zwingen Menschen aus anderen Teilen der Welt, diese Risiken auf sich zu nehmen. Doch statt sich ihrer Mitverantwortung für diese Fluchtgründe zu stellen, führt die EU Krieg gegen Flüchtende und nimmt ihren Tod billigend in Kauf.

Attac unterstützt deshalb die Europäische Bürgerinitiative (EBI), die sich zum Ziel gesetzt hat, die Grenzgewalt zu beenden. Durch sie fordern die europäischen Bürger und Bürgerinnen direkt von der Europäischen Kommission:

  1. die Einrichtung von Überwachungsmechanismen zur Aufdeckung und Unterbindung von Grundrechtsverletzungen und Handlungen, die die Menschenwürde verletzen, sowohl an den Grenzen als auch im gemeinsamen europäischen Raum;
  2. den Ausstieg aus internationalen Abkommen zur Kontrolle von Migrationsströmen mit Drittländern, die sich schwerer Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben bzw. das zukünftige Unterlassen solcher Abkommen;
  3. die Festlegung von Mindestaufnahmestandards, die für alle Mitgliedsländer und für die gesamte Dauer des Aufenthalts in ihrem Hoheitsgebiet gelten;
  4. gegebenenfalls Durchführung spezifischer Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen EU-Vorschriften.

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