Künftig könnte es Familien mit drei rechtlichen Elternteilen geben. Hierfür hat jetzt das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit eröffnet. Der Bundestag kann frei entscheiden, ob er hiervon Gebrauch machen will. Solange der Bundestag am strikten Zwei-Eltern-Modell festhält, muss er aber einem leiblichen Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, eine faire Chance geben, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten. Das aktuelle Familienrecht ist von dieser Vorgabe weit entfernt und daher verfassungswidrig. Der Bundestag muss es bis Ende Juni 2025 nachbessern.
Laut Gesetz kann bisher ein leiblicher Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters nicht anfechten, wenn jener eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat. Die soziale Familie soll so geschützt werden. Diese Rechtslage ist verfassungswidrig, so nun die Karlsruher Entscheidung, weil sie das Elternrecht des leiblichen Vaters unverhältnismäßig stark einschränke. Es sei nicht angemessen, wenn ein leiblicher Vater, der sich aktiv um die Vaterrolle bemüht und sich zeitweise bereits um das Kind gekümmert hat, gar keine Chance hat, rechtlicher Vater zu werden.
Der Gesetzgeber hat nun viele Möglichkeiten, auf das Karlsruher Urteil zu reagieren. Zunächst muss er sich entscheiden, ob er beim strikten Zwei-Eltern-Modell bleibt oder drei rechtliche Elternteile in Einzelfällen zulässt. Dies wären dann Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bisher vertreten, dass drei Elternteile mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien. Diese Vorgabe hat das Gericht nun jedoch ausdrücklich zurückgenommen. Psychologische Sachverständige hatten in der mündlichen Verhandlung im September auch keine Einwände dagegen erhoben. Der Bundestag muss aber nicht drei Elternteile zulassen. Es ist eine Möglichkeit, keine Pflicht. Justizminister Marco Buschmann (FDP) hat schon signalisiert, dass er die Idee nicht aufgreifen will.