Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes hat mit Beschluss vom heutigen Tag (Az. 6 L 1548/22) dem Eilantrag eines Krankenpflegers gegen ein vom Gesundheitsamt des Saar-Pfalz-Kreises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Schutzimpfung stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs angeordnet. Das berichtet Disparum21. «Nach § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz –IfSG- müssen unter anderem Personen, die in Krankenhäusern tätig sind, ab dem 15. März 2022 über einen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 (Impf- oder Genesenennachweis) verfügen. Nach Abs. 5 Satz 3 der Vorschrift kann das Gesundheitsamt gegenüber einer Person, die trotz entsprechender Anforderung keinen entsprechenden Nachweis vorlegt, das Betreten der jeweiligen Einrichtung oder das Tätigwerden in einer solchen untersagen. Das auf dieser Rechtsgrundlage gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid des Gesundheitsamtes des Saar-Pfalz-Kreises vom 30. November 2022 angeordnete Betretungs- und Tätigkeitsverbot hält nach Auffassung des Gerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.»
Covid-19: Ungeimpftes medizinisches Personal im Saarland darf weiterarbeiten
Eilantrag eines ungeimpften Krankenpflegers gegen infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot erfolgreich