Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 21. September 2023 entschieden, dass die Zurückweisung von Drittstaatsangehörigen an den EU-Binnengrenzen rechtswidrig ist, wenn sie gegen die Rückführungsrichtlinie verstößt. Die Rückführungsrichtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen, die illegal in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind und sich dort illegal aufhalten. Sie sieht vor, dass diesen Personen eine Rückkehrentscheidung mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise ergehen muss, bevor sie abgeschoben werden können. Die Person darf also an der Grenze nicht direkt ins Nachbarland zurückgeschickt werden, es sei denn, sie stellt einen Asylantrag oder ist von der Richtlinie ausgenommen.
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Somit darf jede Person aus einem Drittstaat einreisen.
Konkret darf Deutschland keine direkten Zurückweisungen von Drittstaatsangehörigen vornehmen, die kein Asyl beantragen. Das Urteil stärkt auch die Rechte der schutzsuchenden Personen, die an den Binnengrenzen einen Asylantrag stellen können und nicht ohne Prüfung ihrer Schutzbedürftigkeit abgewiesen werden dürfen.
Quellen: [EuGH, 21.09.2023 – C-143/22 – dejure.org](^1^), [EuGH: Zurückweisung an der EU-Binnengrenze rechtswidrig](^2^)
Quelle: Unterhaltung mit Bing, 27.9.2023
(1) EuGH, 21.09.2023 – C-143/22 – dejure.org. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=21.09.2023&Aktenzeichen=C-143%2F22.
(2) EuGH: Zurückweisung an der EU-Binnengrenze rechtswidrig. https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c14322-zurueckweisung-binnengrenze-drittstaatenangehoeriger-rueckfuehrungsrichtline/.
(3) EuGH: Keine Steuerschuld durch Steuerausweis bei Rechnungen an … – KMLZ. https://www.kmlz.de/de/Umsatzsteuer/Newslett