Beihilfe zu Mord und Totschlag: auch in Kriegen Offizialdelikte
Die türkische Armee interveniert wieder im Irak mit Kampfflugzeugen, Helikoptern und Bodentruppen um dort kurdische PKK Rebellen zu liquidieren. Schon im September dieses Jahres griff die Luftwaffe der Türkei zahlreiche kurdische Ziele im Nordirak an um sich für Anschläge der PKK in der Türkei zu rächen. Bis zu 100 kurdische Rebellen sollen damals im Nordirak getötet worden sein. In den beschossenen Dörfern seien keine Kämpfer sondern Zivilpersonen umgekommen, erklärte jedoch der Sprecher der kurdischen Aufständischen im September. Wie dem auch sei, einem Land wie der Türkei das Krieg führt und einen grossen Teil der Bevölkerung diskriminiert sollte die neutrale und der Humanität verpflichtete Schweiz kein Kriegsmaterial liefern. - Kriegsmaterialexporte an Staaten die Kriege führen sind laut dem Kriegsmaterialgesetz und der Kriegsmaterialverordnung verboten. Die wirtschaftlich erfolgreiche Regierung der Türkei unter Erdogan gilt heute zwar als Vorbild für muslimische Staaten. Die Militärs wagen es nicht gegen den „Imperator“ Erdogan zu putschen. Er hält die Offiziere in Schach. Aber das rechtfertigt keine Waffenexporte an die Türkei. Auch unter Erdogan werden die Kurden immer noch stark diskriminiert. In der Türkei leben etwa 15-20 Millionen Kurden, bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 74 Millionen Menschen.
Am 23. März 2005 hatte der Bundesrat beschlossen Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial an die Türkei wieder zu bewilligen. Dieses Land stand damals aber immer noch im Krieg mit dem Kurden und hielt Nordzypern besetzt. Türkische Streitkräfte bekämpften damals nicht nur im eigenen Land Aufständische, sondern verfolgten und bombardierten im Nordirak immer wieder kurdische Rebellen, wie jetzt wieder. Im letzten Jahr bewilligte der Bund für 9,4 Millionen Franken Kriegsmaterialexporte nach der Türkei. Die Kriegsmateriallieferungen an die Türkei wurden auch 2008 nicht ausgesetzt als die türkische Armee mit mehreren Tausend Soldaten in die Kandilberge vordrang um PKK-Lager zu zerstören.
Beihilfe zu Mord und Totschlag sind auch in Kriegen Offizialdelikte. Waffenexporteure und ihre Helfershelfer in Politik und Wirtschaft sind strafrechtlich verantwortlich für ihr Tun. Sie haben keinen Freipass für ihre Tätigkeit. Für den Artikel 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gibt es für Waffenexporteure und ihre Helfer beim Bund keine Ausnahmebestimmungen. Für Delikte wie Beihilfe zum Mord, zu vorsätzlicher Tötung, zu schwerer Köperverletzung und zu schwerer Sachbeschädigung gelten nicht nur für Kleinkriminelle die Strafbestimmungen. Gehilfe bei solchen Straftaten, die unter Artikel 25 des Strafrechts fallen, ist auch derjenige welcher „zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzliche Hilfe leistet“, wer also auch „vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines andern fördert“. Diese Verbrechen sind, laut Artikel 75 bis des Strafgesetzbuches, sogar unverjährbar. Mit Schweizer Waffen, Bomben und Munition wurde und wird in Kriegen getötet. Kriegsmaterialexport ist Beihilfe zum Mord, auch wenn die vier Bundesrätinnen und die drei Bundesräte diesen Geschäften den Segen geben, wie jetzt bei Rüstungslieferungen an Nato-Staaten die in Afghanistan Krieg führen.
Am 23. März 2005 hatte der Bundesrat beschlossen Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial an die Türkei wieder zu bewilligen. Dieses Land stand damals aber immer noch im Krieg mit dem Kurden und hielt Nordzypern besetzt. Türkische Streitkräfte bekämpften damals nicht nur im eigenen Land Aufständische, sondern verfolgten und bombardierten im Nordirak immer wieder kurdische Rebellen, wie jetzt wieder. Im letzten Jahr bewilligte der Bund für 9,4 Millionen Franken Kriegsmaterialexporte nach der Türkei. Die Kriegsmateriallieferungen an die Türkei wurden auch 2008 nicht ausgesetzt als die türkische Armee mit mehreren Tausend Soldaten in die Kandilberge vordrang um PKK-Lager zu zerstören.
Beihilfe zu Mord und Totschlag sind auch in Kriegen Offizialdelikte. Waffenexporteure und ihre Helfershelfer in Politik und Wirtschaft sind strafrechtlich verantwortlich für ihr Tun. Sie haben keinen Freipass für ihre Tätigkeit. Für den Artikel 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gibt es für Waffenexporteure und ihre Helfer beim Bund keine Ausnahmebestimmungen. Für Delikte wie Beihilfe zum Mord, zu vorsätzlicher Tötung, zu schwerer Köperverletzung und zu schwerer Sachbeschädigung gelten nicht nur für Kleinkriminelle die Strafbestimmungen. Gehilfe bei solchen Straftaten, die unter Artikel 25 des Strafrechts fallen, ist auch derjenige welcher „zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzliche Hilfe leistet“, wer also auch „vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines andern fördert“. Diese Verbrechen sind, laut Artikel 75 bis des Strafgesetzbuches, sogar unverjährbar. Mit Schweizer Waffen, Bomben und Munition wurde und wird in Kriegen getötet. Kriegsmaterialexport ist Beihilfe zum Mord, auch wenn die vier Bundesrätinnen und die drei Bundesräte diesen Geschäften den Segen geben, wie jetzt bei Rüstungslieferungen an Nato-Staaten die in Afghanistan Krieg führen.
27. Oktober 2011
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