Das Grund-Übel, Teil 2/2

Privateigentum an Boden gehört neben dem Zinssystem zu den häufig übersehenen Wurzeln sozialer Ungerechtigkeit. (Roland Rottenfußer, Teil 1 des Artikels weiter unten auf dieser Seite)

Zwischen der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts und Anfang des 19. Jahrhunderts wurde die Leibeigenschaft in den deutschen Teilstaaten nach und nach abgeschafft. In Russland existierte sie noch bis 1861 weiter. Wir können uns von dem schon damals als anachronistisch geltenden System ein Bild machen, wenn wir die Werke des grossen Schriftstellers Lew Nikolajewitsch Tolstoj (1828-1910, «Krieg und Frieden», «Anna Karenina») studieren. Tolstoj besass selbst Land und rang in vielen seiner Werke wie im wirklichen Leben mit der Frage von Leibeigenschaft, Bauernbefreiung und Grundbesitz. In seinem Spätwerk «Auferstehung» entdeckt Tolstojs Alter Ego Nechljudow, «dass das ganze Elend des Volkes oder zumindest die wichtigste und nächste Ursache für das Elend darin lag, dass die Erde, die das Volk ernährte, nicht in dessen Händen war, sondern in den Händen von Menschen, die sich dieses Recht auf den Boden anmassten und von der Arbeit des Volkes lebten.» Noch grundsätzlicher ist diese Aussage Tolstojs: «Der Boden kann nicht Gegenstand des Kaufes und Verkaufes sein, ebenso wenig wie Wasser, wie Luft oder wie die Strahlen der Sonne. Alle haben das gleiche Recht auf den Boden und auf allen Nutzen, den er den Menschen bringt.»



Silvio Gesell (1862-1930), der Vater der Freiwirtschaftslehre, sagt es ähnlich radikal: «Der Erde, der Erdkugel gegenüber sollen alle Menschen gleichberechtigt sein. (…) Jeder soll dorthin ziehen können, wohin ihn sein Wille, sein Herz oder seine Gesundheit treibt. Und dort soll er den Altangesessenen gegenüber die gleichen Rechte auf den Boden haben. Kein Einzelmensch, kein Staat, keine Gesellschaft soll das geringste Vorrecht haben. Wir alle sind Altangesessene dieser Erde.» Es scheint, als hätten sich zu Beginn des 20. Jahrhunderts zahlreiche historische Persönlichkeiten und bedeutende Geister mit der Problematik des Grundeigentums auseinandergesetzt (z.B. Gesell, Lenin, Tolstoj, Rudolf Steiner) und als sei dieser «Gärungsprozess» heute einer abgestumpften Hinnahmebereitschaft gewichen.



Wie steht es heute mit dem «gleichen Recht auf den Boden?» Der heute Geborene findet eine parzellierte Welt vor – mit vorgegebener Raumaufteilung und diesen Räumen zugeordneten Besitzverhältnissen. Im günstigsten Fall gehört eine der Parzellen seinen Eltern und wird für ihn als Erbe in einer späteren Phase seines Lebens zur Verfügung stehen. Sobald ein Kind jenem Wohnraum entwächst, der von seinen Eltern gekauft oder gemietet wurde, muss er für sein blosses Dasein, für sein Raum-Nehmen als Lebender, Essender, Arbeitender, Schlafender Gebühren an andere zahlen. Diese anderen haben sich den Raum weit vor der Zeit angeeignet, in der er mit ihnen in Wettstreit hätte treten können. Das System privaten Grundbesitzes gleicht also einem Monopoly mit ungleichen Startchancen. Würden Sie ernstlich an einem Monopoly-Spiel teilnehmen, bei dem die meisten Strassen – Schillerstrasse, Opernplatz oder Schlossallee – schon vorab an Mitspieler vergeben sind, so dass diese für das Betreten «ihrer» Strassen Gebühren kassieren können? Dem Spiel des Lebens aber können wir nicht entgehen.



Die systembedingte Benachteiligung des Bodennutzers und -Bewohners gegenüber demjenigen, dem der Boden (in eher abstrakter Form) «gehört», zeigte sich auch nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten 1990. Im Einigungsvertrag wird der Grundsatz «Rückgabe vor Entschädigung» für den Umgang mit zwischen 1949 und 1989 enteignetem Vermögen (einschliesslich Grundbesitz) geregelt. Die Rechte der Nachkommen früherer Grundbesitzer, die auf die Zeit vor Gründung der DDR zurückgingen, hatten absolute Priorität vor den Rechten derer, die diesen Boden 40 Jahre lang lange bewohnt und gepflegt hatten, die eine emotionale Beziehung zu ihm aufgebaut und in ihm eine Heimat gefunden hatten. Im Taumel ergriffener „Helmut, Helmut!“-Rufe ging das Schicksal vieler aus ihrem Wohnraum Vertriebener unter. Ebenso wie die Situation derer, die den neuen Besitzern von jenseits der ehemaligen Mauer nun plötzlich teure Tribute in Form erhöhter Mieten schuldig waren.



Karl Marx, auf dessen Analysen des Privateigentums in «Das Kapital» die Enteignungen in der DDR und anderen Ostblockstaaten letztlich beruhten, hat sich dem Thema Boden sehr ausführlich gewidmet. Er bezeichnet die Erde als «Basis des Gemeinwesens». Wie kam es aber dann zu dem Phänomen des Privateigentums an Boden? «Das Verhalten zur Erde als Eigentum ist immer vermittelt durch die Okkupation, friedliche oder gewaltsame, von Grund und Boden durch den Stamm oder die Gemeinde». Aus dem Bodeneigentum als Stammeseigentum entwickelte sich in einem historischen Prozess zunächst das private Familieneigentum mit exklusivem (andere ausschließendem) Charakter: Als wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen legitimen und illegitimen Formen des Privateigentums betrachtet Marx die Frage, ob es sich bei den Eigentümern um «Produzenten» oder «Nichtproduzenten» handelt. Solange der Eigentümer eines Stücks Boden mit dem Produzenten der auf ihm geschaffenen Werte und Waren identisch ist, bleibt das Wirtschaften in einem gesunden Rahmen. Wenn Nichtproduzenten zu Eigentümern des Bodens werden, auf dem produziert wird, treten Ausbeutungsstrukturen zu Tage.



Der Franzose Pierre-Joseph Proudhon (1809-1865) war für Marx zugleich geschätztes Vorbild und Antipode. Proudhons bekanntes Diktum «Eigentum ist Diebstahl» wird oft missverstanden. Gemeint ist nicht jegliche Form von privatem Besitz, sondern Eigentum als Privileg und Monopol. «Solange Eigentum Privilegien birgt, solange bedeutet privilegiertes – also erpresserisches Eigentum Diebstahl.» Das Schwergewicht liegt bei ihm also in der Kritik an «erpresserischem Eigentum», das zur Ausbeutung der Arbeitskraft anderer führt. Proudhons vollständige Philosophie lässt sich zusammenfassen in dem Satz: «Das Eigentum ist eine Institution der Gerechtigkeit und das Eigentum ist Diebstahl.» Der erste Halbsatz wird gern unterschlagen, denn das Gerechte am Eigentum ist seine Funktion, die Freiheit des Individuums gegenüber der Gruppe zu sichern. Eigentum ist zunächst positiv zu sehen – als Schutz gegen Übergriffe anderer auf die Gegenstände des täglichen Bedarfs und als Schutz vor Einmischung in die freie Entfaltung im unmittelbaren Lebensumfeld.



Silvio Gesells Bodentheorie wird im Vergleich zu dessen Zinstheorie häufig stiefmütterlich behandelt. Dennoch gehören beide zusammen. Gesell ist der Entdecker eines ökonomischen Gesetzes, das so verblüffend einfach ist, dass man sich wundert, dass es nicht mehr Aufmerksamkeit hervorruft. Je dringender jemand etwas benötigt, so Gesell sinngemäss, desto teurer versucht es ihm der Anbieter der betreffenden Ware zu verkaufen. Beispiele für dieses «eherne» Gesetz der Marktwirtschaft finden wir überall. Man denke etwa an die höheren Preise für Urlaubsreisen in den Ferienzeiten, also den Wochen, auf die viele Familien wegen der Schulferien ihrer Kinder ihren Urlaub legen müssen. Man denke auch an hohe Mieten in städtischen Ballungszentren, die viele bezahlen müssen, um in der Nähe ihrer Arbeitsplätze zu wohnen. Wenn jemand etwas braucht und seinem Erwerb nicht ausweichen kann, wird es ihm umso schwerer gemacht es zu bekommen.



Eine Steigerungsform dieses ökonomischen Gesetzes ist dann gegeben, wenn jemand ein begehrtes Wirtschaftsgut nicht nur zufällig besitzt, sondern es in der bewussten Absicht kauft, es teuer an Bedürftige weiterzuverkaufen. «Mit der Inbesitznahme oder Aneignung eines Gegenstandes, den man nicht selbst gebrauchen kann», schreibt Gesell, «der aber, wie wir annehmen oder wissen, von anderen gesucht wird, können wir nur einen Zweck verfolgen: wir wollen diesen anderen Verlegenheiten bereiten und diese Verlegenheiten ausbeuten. Wir wollen Wucher mit dem Gegenstand treiben.» Ein populäres Beispiel dafür ist die Geschäftspraktik, sich im Internet «domains», also Webadressen reservieren zu lassen, um sie später teuer an jemanden verkaufen zu können, der sie einmal brauchen könnte. Hier kommen wir zu einer vierten Funktion des Privateigentums an Boden:



4. Privateigentum an Boden kann zum Spekulationsobjekt werden. Man nimmt etwas einzig und allein deshalb in Besitz, um es wieder (und teurer) zu verkaufen.



Der Boom der Immobilienspekulationen in den USA (auch «Immobilienblase» genannt) beruht auf der Idee, dass jemand Häuser und Grund kauft, ohne die Absicht zu haben, jemals selbst dort zu wohnen. Spekuliert wird auf die Differenz von Einkaufs- und Verkaufspreis. Es muss sich also immer jemand finden, der bereit ist, für dasselbe Objekt (dessen konkreter Wert ja durch Herumstehen in keiner Weise wachsen kann) mehr zu bezahlen. Solange dies möglich ist, kann das «Spiel» theoretisch bis in alle Ewigkeit weitergehen. Wenn der Preis jedoch so hoch wird, dass die Scheu potenzieller Käufer vor dem Geldverlust grösser wird als ihre Gier nach dem Besitz des Objekts, dann «platzt» die Blase. Den letzten Käufer beissen die Hunde, und er muss Haus und Grund dann billiger abgeben als er sie eingekauft hat.



Bei den Waldbränden in Griechenland 2007 kam eine besonders perfide Variante dieses Prinzips zur Anwendung. Es ist keineswegs nur eine Verschwörungstheorie, sondern den ermittelnden Behörden seit langem bekannt, dass skrupellose Bodenspekulanten Wälder abfackeln, um an das zurück bleibende freie (und dann recht billige) Land heranzukommen. Manche fangen kurzerhand gleich nach dem Brand ohne Genehmigung an, die Fundamente von Häusern zu bauen. Bestochene Regionalpolitiker genehmigen die Neubauten bald darauf im Nachhinein mit der Begründung, man müsse etwas für die armen Leute tun, die ihr Obdach verloren haben. Profiteure sind die Spekulanten, die dann erhöhnte Mieten verlangen oder das Land mit Aufschlag weiterverkaufen können.



Das Beispiel zeigt schlaglichtartig die Perversion von Spekulationen mit Boden, letzten Endes aber auch die Fragwürdigkeit von Privateigentum an Boden überhaupt. Ordnet man das Naturgut Boden, das zu den Grundbedingungen menschlicher Existenz gehört, Rentabilitätskriterien unter, so kommt man zu einer wahrhaft abstrusen Logik: Zerstörung (z.B. von Pflanzen) kann rentabler sein als Werterhaltung. Genutzter Boden kann rentabler sein als ungenutzter, obwohl Wildnis für das ökologische Gleichgewicht wichtig ist. Bauland ist rentabler als landwirtschaftlich genutztes Land, obwohl Landwirtschaft für die Volkswirtschaft und die Ernährung der Menschen essentiell ist. Hier wird die Ökonomie selbst – im Widerspruch zu ihrem Selbstbild als Massstab jeglicher Rationalität – zum irrationalen Risikofaktor. Der Umgang mit dem Boden muss daher ent-ökonomisiert werden, was zu recht «radikalen» Denkansätzen führt.



Radikal zu denken, bedeutet aber lediglich, zu den Wurzeln (lateinisch: radix) eines Problems oder Phänomens zurückzugehen. Silvio Gesells «Freiland»-Begriff geht darauf zurück, dass es lange Zeit tatsächlich freies, also unerschlossenes Land gab, das zwar Hoheitsgebiet gewisser Staaten, jedoch unbebaut und nicht in Privatbesitz war. Zu Gesells Lebzeiten gab es solches Freiland vor allem noch in Nord- und Südamerika. Gesell berichtet in «Natürliche Wirtschaftsordnung» von solchen idyllisch wirkenden Verhältnissen. Ein Einwanderer kommt an der Grenze des besiedelten Gebietes an, sucht sich aus dem unerschlossenen Neuland dasjenige Stück Land aus, das ihm für seine Bedürfnisse optimal erscheint und rammt an den Ecken vier Pflöcke in den Boden. Er benachrichtigt das Landamt nachträglich von seiner eigenmächtigen Landnahme und beginnt mit der Arbeit. Fortan gehört ihm der Boden. Er musste niemandem einen Kaufpreis oder eine Pacht bezahlen. Niemand mischt sich in das, was auf seinem Stück Land geschieht, ein.



Warum sollte ein Staat ein derartiges Vorgehen dulden? «Da könnte ja jeder kommen!» Ja damals konnte jeder kommen. Solche tat- und entschlusskräftigen Pioniere machten das Land urbar, pflegten es, bebauten es und versorgten die Einwohner mit lebensnotwendigen Feldfrüchten oder Produkten aus Tierhaltung. Sie schufen damit die Lebensgrundlage für weitere Ansiedlungen und ein blühendes Gemeinwesen. Missbrauch des «besetzten» Bodens war unter solchen Umständen unwahrscheinlich, denn eine Familie hatte alle Hände voll zu tun, um für sich selbst den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Warum sollte jemand mehr Land in Besitz nehmen, als er im Rahmen seiner Arbeitskraft bewirtschaften und sinnvoll nutzen kann? Man kann an diesem Urbild der Landnahme eines erkennen: Sinnvolle Nutzung des Bodens (und zwar sowohl für den eigenen Bedarf als auch für den gemeinschaftlichen Nutzen) ist nicht nur ein zufälliges Nebenprodukt des Privatbesitzes an Boden; es ist seine einzige legitime Begründung. Ohne sinnvolle Nutzung ist Privatbesitz nichts als eine mit Gewalt, durch List oder durch die Gnade der reichen Geburt erzwungene gemeinschaftsschädliche Anmassung.



5. Privatbesitz an Boden ist nur legitim, wenn er am legitimen Eigenbedarf und am Gemeinwohl orientiert ist.



Sogar das deutsche Grundgesetz kennt diesen Grundsatz in Artikel 14: «Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.» Im Umkehrschluss müsste man sagen: Grundbesitz, der vom Besitzer nicht sinnvoll genutzt wird, muss in Gemeinschaftsbesitz zurückfallen. Das wäre Enteignung, die ja eigentlich nichts anderes ist als die Rücknahme einer häufig vor Urzeiten vollzogenen mehr oder minder legalen Aneignung. Auch Enteignungen sind, was wenig bekannt ist, als Option Teil des Grundgesetzes: «Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmass der Entschädigung regelt.»



Im schon einmal erwähnten Brasilien gibt es einen etwas präziseren Enteignungsparagrafen: Land kann dort enteignet werden, wenn es unbebaut ist. Zwischen Theorie und Praxis klafft in einem von Korruption und Grossgrundbesitzermacht beherrschte Land allerdings eine oft gewaltige Lücke. Landlose Kleinbauern und Slumbewohner greifen deshalb unter Führung der Organisation MST (Landlosen-Bewegung) bereits zur Selbsthilfe. Sie besetzen ungenutztes, brachliegendes Land in Nacht- und Nebelaktionen, errichten Hütten und gründen so genannte acampamentos, «ungesetzliche» Ansiedlungen auf fremdem Grund. In manchen Fällen geht die Militärpolizei rabiat gegen die Besetzer vor und verjagt sie mit Gewalt. Dies geschieht vor allem, wenn Grundeigentümer gute «Beziehungen» zu Regionalpolitikern pflegen. Oft werden die Landlosen aber auch stillschweigend geduldet, oder es kommt zu Zivilprozessen, die vom MST unter Berufung auf das Enteignungsrecht teilweise mit Erfolg geführt werden.



Nach einem ähnlichen Prinzip erfolgten auch die Hausbesetzungen, etwa im Hamburg der frühen 80er-Jahre: Wenn jemand etwas besitzt, das er nicht braucht und nicht sinnvoll nutzt, dann wird es von denjenigen für sich beansprucht, die es dringend brauchen, aber nicht besitzen. Der eigenmächtige «anarchische» Charakter solcher Aktionen wird oft beklagt. Sie wurde aber nur deshalb im besten Sinne des Wortes not-wendig, weil legale Enteignung selbst in drastischen Fällen von Eigentumsmissbrauch in Deutschland praktisch nicht stattfinden, obwohl sie laut Grundgesetz möglich wären. Die Landreform des venezuelanischen Präsidenten Chavez von 2001 sieht beispielsweise nicht nur die Vergabe von in Staatsbesitz befindlichem Land an landlose Bauern vor, sondern auch die Enteignung von Grossgrundbesitz gegen Entschädigung zu marktüblichen Preisen. Grund für die Reform war u.a. das unsoziale Verhalten der Grundbesitzer, die aus schlichter Gleichgültigkeit so viel Land brach liegen lassen, dass Venezuela zwei Drittel seiner Lebensmittel aus dem Ausland importieren muss.



Man muss aber zum Thema «Entschädigung» noch etwas hinzufügen. Hausbesetzungen in Deutschland wie Landbesetzungen in Brasilien setzen sich auch über Grundprinzip der Entschädigung hinweg, das sowohl im Grundgesetz als auch in den Überlegungen Silvio Gesells vorgesehen ist. Ist das noch legitim, oder ist es schlichte Willkür? Die globalisierungskritische Bewegung attac fordert die entschädigungslose Enteignung der großen Energiekonzerne. Begründung: Der Profit, den die Konzerne in der Zeitspanne zwischen Aneignung und Enteignung auf Kosten ihrer Kunden machen durften, ist Entschädigung genug. Könnte man in Bezug auf Grundbesitz nicht ebenso argumentieren? Wer über ein bestimmtes gesundes Mass hinaus Land oder Wohnungen besitzt, dessen Besitz ist in sich widersprüchlich und suspekt. Kann man von «Entschädigung» sprechen, wenn ein Besitzer durch Enteignung keinen wirklichen Schaden, sondern lediglich eine Reduktion von unfruchtbarem, gemeinschaftsschädlichem Übervermögen erdulden muss?



(Erstveröffentlichung dieses Artikels in «Humane Wirtschaft»


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27. Mai 2009
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