Covid-19 verursacht Schweres Akutes BehördenverSagen (SABS)

Anhand der nachfolgend aufgeführten 10 Symptome kann das Schwere Akute BehördenverSagen (SABS) in der Schweiz diagnostiziert werden. Da es sich bei diesem Syndrom um ein «Multiorganversagen» handelt, bestehen reelle Heilungschancen nur bei einer ganzheitlichen Therapie des sozialen Organismus.

(Bild: Sam Farallon / unsplash.com)

1. Epidemiologische Lage- und Risikobeurteilung durch Behörden erfolgt nicht sachgerecht

Die epidemiologische Lage- und Risikobeurteilung durch Behörden und offizielle «Experten» beschränkt sich bis heute weitgehend auf «Infektionszahlen» («Fallzahlen» = positive Testergebnisse, modellbasierter Reproduktionswert, «Inzidenz»). Andere epidemiologische Merkmale (z.B. Erkrankungsrate, Fallsterblichkeit) werden nicht angemessen berücksichtigt. Kritische Fachexperten, welche auf diesen Mangel hinweisen, werden ignoriert oder diffamiert.

2. Epidemiologische Überwachung basiert auf nicht genormten Testverfahren (PCR, Schnelltests) und generiert eine „Casedemie“

Die Überwachung des epidemiologischen Geschehens und die Steuerung der Massnahmen orientiert sich weitestgehend an den positiven Testergebnissen («Fallzahlen»). Ein positives Testergebnis liefert jedoch keinen hinreichenden Nachweis für das Vorliegen einer Krankheit bzw. für ein vorhandenes Ansteckungsrisiko. Die Hersteller der PCR-Tests verweisen in den Produktbeschreibungen darauf, dass der Test ohne weitere Befunde nicht für medizinische Diagnosen geeignet ist.

3. «Infektion» ist ein verwaltungsrechtlich ungenügend bestimmter Begriff

Der Begriff «Infektion» ist in rechtlicher Hinsicht kein hinreichend bestimmter Begriff für ein Verwaltungshandeln. Er wird im Epidemiengesetz (EpG) im Übrigen nicht verwendet. Sachliche Voraussetzung   für die Anwendung des EpG stellt hingegen die Übertragbarkeit von Krankheitserregern (bzw. das Risiko einer Übertragung) dar (vgl. Art. 1 EpG: «Dieses Gesetz regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten.»). Fehlt ein sachlich hinreichender Nachweis dafür, dass eine Person einen Krankheitserreger übertragen kann (vgl. Punkt 2), kommt das EpG als Gesetzesgrundlage nicht in Betracht.

4. Massnahmen der Behörden verstossen gegen die Prinzipien rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns

Als Folge der inadäquaten Risiko- und Lagebeurteilung (vgl. Punkt 1) sowie aufgrund ungenügender Beachtung der Grundsätze des Verwaltungsrechts (u.a. Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben, Willkürverbot) verstossen die von den Behörden angeordneten Massnahmen in vielen Fällen gegen  die Prinzipien rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns. Es ist höchst erstaunlich, welcher absolute Stellenwert der öffentlichen Gesundheit (Vorsorgeprinzip) eingeräumt wird, wogegen die politisch notwendige Abwägung zwischen den verschiedenen staatlich garantierten Schutzzielen unterbleibt.

5. Erweiterung des kantonalen Handlungsspielraums im Rahmen des Verordnungsrechts ist unzulässig

Art. 8 der Covid-19-Verordnung besondere Lage sieht zusätzliche Massnahmen der Kantone vor, wenn die Massnahmen des Kontaktmanagements nicht mehr praktikabel sind bzw. wenn es (örtlich begrenzt) zu einer hohen Zahl von «Infektionen» kommt. Für eine solche Bestimmung fehlt jedoch im EpG die erforderliche Rechtsgrundlage (Art. 6 EpG, auf welchen sich die besagte Verordnung stützt, reicht dazu nicht aus). Es handelt sich somit um eine unzulässige, d.h. gesetzeswidrige Ausweitung des kantonalen Handlungsspielraums.

6. Einschränkungen von Grundrechten ist in vielen Fällen verfassungswidrig und ohne ausreichende gesetzliche Grundlage

Gemäss Art. 36 der Bundesverfassung (BV) bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Sie müsse zudem verhältnismässig sein. Das EpG hält in den Art. 30, 31 sowie 40 weitere Grundsätze fest, welche bei der Anordnung von Massnahmen zu beachten sind. Den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anforderungen wird in vielen Fällen jedoch ungenügend Rechnung getragen. Beispielsweise fehlt für die allgemeine Maskenpflicht eine gesetzliche Konkretisierung. Bezüglich Quarantäne und Isolation hält die Botschaft zum EpG ausserdem Folgendes fest (S. 389):

«Vor der Anordnung einer Quarantäne oder einer Absonderung [Isolation] hat die Vollzugsbehörde die in einem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) festgelegten Grundsätze zu beachten: Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass vor der Anordnung solcher Massnahmen grundsätzlich hinreichend geklärt sein   muss, dass die betreffende Person an einer übertragbaren Krankheit leidet oder dessen verdächtigt wird, dass die Weiterverbreitung der Krankheit mit Gefahren für die öffentliche Gesundheit verbunden ist und dass die Absonderung als letztes Mittel erscheint, um die Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern. Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine Absonderung hinsichtlich der in Frage stehenden Krankheit angemessen ist.»

7. Rechtmässigkeit der Kompetenzdelegation an den Bund im Rahmen der besonderen Lage ist zweifelhaft

Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 EpG können in der besonderen Lage gewisse Anordnungskompetenzen   von den Kantonen an den Bund delegiert werden. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht. Inwieweit diese Voraussetzungen gegenwärtig (kumulativ) erfüllt sind, lässt sich nicht eindeutig beantworten. Ohne nachvollziehbare Begründung für die Änderung der bewährten föderalistischen Kompetenzordnung kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass damit gegen das Bundesstaatsprinzip bzw. gegen die Souveränität der Kantone (Art. 3 BV) verstossen wird.

8. Vorgaben des behördenverbindlichen Pandemieplans werden missachtet

Der Influenza-Pandemieplan Schweiz sowie die kantonalen Teilpläne stellen die behördenverbindlichen Grundlagen zur Vorbereitung und Bewältigung einer schweren Epidemie dar. Die Handlungsanweisungen des Pandemieplans wurden in verschiedener Hinsicht nicht angemessen berücksichtigt bzw. teilweise nachweislich missachtet. Beispielsweise ist das Kontakt-Management gemäss Pandemieplan nur in der Phase der Früherkennung angezeigt: «Im weiteren Verlauf der Pandemie steht nicht mehr die Früherkennung im Vordergrund, sondern das Monitoring der Fälle durch das Sentinella-Meldesystem.» Das Sentinella-Meldesystem wurde jedoch vom BAG just zum Zeitpunkt des Lockdowns (Mitte März 2020, KW12) über einen längeren Zeitraum ausgesetzt.

9. Behörden informieren widersprüchlich und intransparent und verletzen teilweise das Gebot der Sachlichkeit

Behördliche Informationen haben sich an den allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen zu orientieren; namentlich sind die Behörden gehalten verständlich, sachlich, transparent und verhältnismässig zu informieren. Diese Grundsätze werden nicht in der gebotenen Konsequenz befolgt. Insbesondere deuten Aussagen von Behördenvertretern darauf hin, dass die Informationstätigkeit in unzulässiger Weise zum Zweck der Verhaltenslenkung eingesetzt wurde (z.B. Begründung der Maskenpflicht mit deren «erzieherischer Wirkung»). Häufig wechselnde und teilweise widersprüchliche behördliche Aussagen haben gravierende negative Auswirkungen auf die Interessen von Privaten und stellen einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar.

10. Rechtsweggarantie ist nicht gewährleistet, Überprüfung der Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns durch unabhängige und unparteiische Gerichte findet nicht statt

Im Unterschied etwa zu Deutschland haben sich bisher in der Schweiz die Gerichte nicht dazu bereit gezeigt, die Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns einer unabhängigen Prüfung zu unterziehen. In vielen dokumentierten Fällen werden die in der Verfassung verankerte Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie der gesetzlich vorgeschriebene Rechtsschutz in Verwaltungsverfahren nicht im erforderlichen Umfang gewährleistet.

01. Dezember 2020
von:

Kommentare

Schleichende Demontage....

von robin
Guter Artikel, vielen Dank. Ich sehe das auch so. Und der Anblick "maskierter" befremdet und belastet mich ebenfalls. Es macht zweifellos etwas mit einem..... Die schleichende Demontage unserer Grundrechte und das Gebahren dieser Dynamik über uns "Frei-Geister" schreit geradezu nach friedlichem Widerstand. Jeden Tag. Google account gelöscht, digitaler detox, das eigene mobile auf sms und Telefon zurückgestuft. Wer sagt denn, dass man unterwegs Internet braucht? Auch so eine schleichende Nötigung des Neoliberalismus... es gibt bei einem selbst sehr viele Dinge, die man bei genauer Betrachtung nicht wirklich braucht, und da kann man ansetzen. Erst bei sich selbst..... Aber Gewalt mit Gewalt beantworten erachte ich als wenig sinnvoll, weil, steigt die Sonne hoch genug, weicht mancher Schatten von alleine. Robin Montgomery, Forest County