«Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen. Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.»
So verlangt es Art. 10 a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.
Diesen Grundsatz soll der Bundesrat mehrfach verletzt haben, argumentiert der Zürcher Rechtsanwalt Philipp Kruse in einer Abstimmungsbeschwerde, die er nach Ablehnung durch den Zürcher Regierungsrat nun beim Bundesgericht eingereicht hat.
«Es sei förmlich festzustellen», heisst es in der Beschwerde, «dass durch die wahrheitswidrige und irreführende Informationslage im Vorfeld der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 betreffend das Covid-19-Gesetz die Abstimmungsfreiheit des Beschwerdeführers und der Stimmbürger im allgemeinen im Sinne von Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung verletzt wurde.»
«Es geht nicht um das Impfen» schreibt zum Beispiel der Bundesrat wahrheitswidrig und in einem auffälligen Kasten auf Seite 41 des Abstimmungsbüchlein zum Covid-19-Gesetz. Das stimmt nur in Bezug auf die Fassung des Gesetzes, die bei Beginn der Referendumsfrist im vergangenen Herbst gültig war. Das seither ins Gesetz aufgenommene Impfzertifikat oder die Benachteiligung von Ungeimpften sind ebenfalls Gegenstand der Abstimmung. Das wusste der Bundesrat bei Drucklegung. Die letzte Änderung des Abstimmungsbüchleins erfolgte nämlich am 28. März, ein paar Tages nach der Schlussabstimmung der Eidg. Räte über die letzten Änderungen.
Die gesetzlichen Erfordernisse der Vollständigkeit und der Transparenz wurden also wissentlich verletzt. Der «Sachlichkeit» wurde insofern Rechnung getragen, als wir formell tatsächlich über die Fassung des Gesetzes von 25. September 2020 abstimmen. Bei einer Ablehnung werden aber sämtliche seither erlassenen Änderungen ebenfalls hinfällig. Es geht also sehr wohl um das Impfen.
Es gibt keine Rechtsmittel zur Durchsetzung der gesetzlichen Standards für offizielle Abstimmungsinformationen, «da der Bundesrat sich hüten wird, unsachliche Erläuterungen abzugeben, die man ihm im Abstimmungskampf ohnehin nachweisen könnte», wie der Bundesrat in der Botschaft zum Gesetz schreibt. (Quelle: Bundesgrichtsentscheid 138 I 61)
Was ist, wenn er es trotzdem tut? Das Bundesgericht kann der heiklen Frage aus formellen Gründen ausweichen. Aber was der Zürcher Rechtsanwalt Philipp in seiner 34-seitigen Abstimmungsbeschwerde ins Feld führt, wiegt inhaltlich schwer. Ohne plausible Antwort aus Lausanne wird sich ein substanzieller Teil der Stimmbürger für dumm verkauft vorkommen. Mit juristischen Winkelzügen hat die direkte Demokratie keine Zukunft.
Die Impffrage ist nur das auffälligste, aber bei weitem nicht das einzige Beispiel für die irreführende Information des Bundesrates. Beschwerdeführer Kruse kritisiert u.a. die Alternativlosigkeit des Gesetzes für Finanzhilfen. So schreibt der Bundesrat auf Seite 44 der Abstimmungsbotschaft:
«Würde das Gesetz abgelehnt, so würde ab Ende September 2021 die gesetzliche Grundlage für viele Unterstützungsmassnahmen fehlen, auch wenn diese weiterhin nötig sein sollten.»
Stimmt, die gesetzliche Grundlage würde fehlen; es braucht aber auch keine. Das Parlament kann mit Bundesbeschlüssen notwendige Finanzmittel sprechen, wie es dies regelmässig tut.
Es ist also unwahr, wenn der Bundesrat schreibt, «die vorzeitige Beendigung der Finanzhilfen könnte bei vielen Menschen und Unternehmen grosse Unsicherheit auslösen. … Ein Nein zum Gesetz könnte Arbeitsplätze gefährden und Firmen in den Konkurs treiben, die nach der Krise wieder florieren könnten.»
Scharf kritisiert wird in der Beschwerde auch das «Verheimlichen des wahren Regelungsumfangs bzgl. grundrechtsbeschränkender Regelungen».
«Die Abstimmungsbotschaft des Bundesrates vermittelt den Eindruck, das Covid-19-Gesetz sei primär dem Ziel der Wirtschaftshilfe gewidmet», schreibt Kruse. Die «schwerwiegenden Einschränkungen im Bereich der Grundrechte und des täglichen Lebens sowie die Ausweitung bundesrätlicher Kompetenzen werden von der Botschaft dagegen vollständig ausgeklammert.»
Die Abstimmungsbotschaft lässt die Stimmbürger auch über wesentliche Eingriffsmöglichkeiten des Bundesrates im Unklaren. In Art. 1a heisst es beispielsweise: «Der Bundesrat legt die Kriterien und Richtwerte für Einschränkungen und Erleichterungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens fest. Er berücksichtigt nebst der epidemiologischen Lage auch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen.»
Kruses Einschätzung:
«Daher ist davon auszugehen, dass der Bundesrat inskünftig bei der Bestimmung der Kriterien und Richtwerte für Einschränkungen und Erleichterungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens, über seine bisherigen Kompetenzen hinauszugehen will, respektive das Parlament ihm diesen zusätzlichen Freiraum verschaffen wollte. Damit schafft diese Bestimmung dem Bundesrat Befugnisse, die über die Möglichkeiten der besonderen Lage (Art. 6 EpG) hinausgehen und vom Status der ausserordentlichen Lage (Art. 7 EpG) nicht mehr unterschieden werden können.»
Neben dem Bundesgesetz über die politischen Rechte gibt es eine ganze Reihe weiterer Rechtsnormen, allen voran der Grundsatz von Treu und Glauben. «Staatliche Organe und Private handeln [und informieren!] nach Treu und Glauben» bestimmt Art. 5 der Bundesverfassung. Und Art. 9 besagt: «Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Richtig: Man soll die Abstimmungsinformationen des Bundesrates zum Nennwert nehmen können. Man soll sie nicht lesen müssen wie das Kleingedruckte eines Hinterhofkredits, immer auf der Hut vor juristischen Winkelzügen.
Es ist realistischerweise nicht davon auszugehen, dass das Bundesgericht der Beschwerde stattgeben wird, selbst wenn es Detailfragen in der Vergangenheit durchaus im Sinn des Beschwerdeführers entschieden hat. Es wird sich vermutlich auf den Standpunkt stellen, dass wir am kommenden Sonntag tatsächlich über das Gesetz in der Fassung vom 25. September abstimmen und nicht auch über die seither eingeführten Änderungen.
Das Bundesgericht wird sich auf den Standpunkt stellen, dass bei einer Ablehnung tatsächlich die gesetzliche Grundlage für Finanzhilfen fehlt und der Bundesrat nicht zur Information verpflichtet ist, dass er die Unterstützung dann eben mit Bundesbeschlüssen bewerkstelligen wird.
Das Bundesgericht sagt damit den Stimmbürgern, dass sie doch eine Volksinitiative lancieren sollen, wenn ihnen der Entscheid nicht passt – eine Volksinitiative, dass Art. 5 über Treu und Glauben und überhaupt die ganze schöne Bundesverfassung tatsächlich gelten sollen … eine Volksinitiative zur Wiederherstellung der direkt-demokratischen Schweiz. Was das Bundesgericht mit der Ablehnung der Beschwerde tatsächlich sagen wird: Die direkt-demokratische Schweiz ist Vergangenheit.