Ernährungsinitiative: Abstimmungsbeschwerde gegen falsche und irreführende Abstimmungsinformation des Bundesrates eingereicht
Zur Volksinitiative «Für eine sichere Ernährung»
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Der Verein «Sauberes Wasser für alle» und Franziska Herren als im Kanton Bern stimmberechtigte Bürgerin haben am 29. Juli 2026 beim Regierungsrat des Kantons Bern eineAbstimmungsbeschwerde gegen den Bundesrat und die Bundeskanzlei eingereicht. Die Beschwerde betrifft Unregelmässigkeiten in der amtlichen Abstimmungsvorbereitung der eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. September 2026 über dieVolksinitiative «Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser».

Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der Bundesrat die Stimmberechtigten im Rahmen der amtlichen Abstimmungsvorbereitung wiederholt falsch bzw. irreführend über die rechtliche Tragweite der Initiative informiert hat.

Der Text der am 16. August 2024 eingereichten Ernährungsinitiative bestimmt in Artikel 104a Absatz 2: «Der Bund strebt einen Netto-Selbstversorgungsgrad von mindestens 70 Prozent an. Zu diesem Zweck trifft er insbesondere Massnahmen zur Förderung einer vermehrt auf pflanzlichen Lebensmitteln basierenden Ernährungsweise und einer darauf ausgerichteten Land- und Ernährungswirtschaft.»

Falsche und irreführende Aussagen des Bundesrates

Seit seinem Beschluss vom 13. November 2024, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen, haben der Bundesrat und einzelne seiner Mitglieder die Initiative in allen wesentlichen Kommunikationen der Abstimmungsvorbereitung – in Medienmitteilungen, an Medienkonferenzen, in der Botschaft, in Voten im Parlament sowie in den Abstimmungserläuterungen – als Vorlage dargestellt, welche die zwingende Erreichung des 70-Prozent-Ziels innert zehn Jahren vorsehe und dazu massive staatliche Eingriffe in den Konsum und namentlich in den Fleischkonsum erfordere. Teilweise wurde zudem der Eindruck erweckt, die Initiative führe zu einer Verlagerung von Umweltbelastungen ins Ausland. Die Beschwerde beanstandet diese drei wiederholt verbreiteten Kernaussagen des Bundesrates als falsch und irreführend.

Erstens verpflichtet die Initiative den Bund, einen Netto-Selbstversorgungsgrad von mindestens 70 Prozent anzustreben; sie schreibt nicht vor, dass dieser Wert innert zehn Jahren zwingend erreicht werden muss.

Zur Frage der Umsetzbarkeit ist dabei anzumerken, dass der Bund bereits heute dafür sorgen muss, dass die Ernährung der Bevölkerung aus eigenem Boden jederzeit gewährleistet sein muss. Das verlangt Art. 30 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz LVG). Dafür sind für den Fall von Mangellagen genügendFruchtfolgeflächen gesichert. Die letztes Jahr in der Agrarforschung Schweiz publizierteStudie «Wege zu einer markanten Erhöhung des Selbstversorgungsgrades bei weniger Umweltbelastung» zeigt auf, dass die Schweiz sich zu über 100 Prozent selbst ernähren könnte, wenn sie ihr Land effizient nutzt – also Grasland für die Milch- und Fleischproduktion und die Ackerfelder für den Anbau von pflanzlichen Lebensmitteln priorisiert. Zu unserer aktuellen Versorgungslage sagte Bundesrat Parmelin an der Medienkonferenz zur Agrarpolitik 30+: «In der Schweiz vergisst man, dass wir bei einem Problem an den Grenzen jeden zweiten Tag nichts zu essen haben, weil wir importieren.»

Förderung von pflanzlichen Lebensmitteln, keine Zwangsmassnahmen bei der Ernährung

Zweitens schreibt der Initiativtext weder eine Einschränkung des Konsums tierischer Lebensmittel noch einen staatlich angeordneten Fleischverzicht oder eine Verpflichtung der Stimmberechtigten zu einer bestimmten Ernährungsweise vor. Er verlangt Fördermassnahmen zugunsten einer vermehrt auf pflanzlichen Lebensmitteln basierenden Ernährungsweise. Förderung ist aber nicht mit Konsumverboten oder staatlich angeordneten Essgewohnheiten gleichzusetzen.

«Heute fördern 75 Prozent der 3,6 Milliarden Franken Subventionen die tierische Produktion. Die Produktion und der Konsum von pflanzlichen Lebensmitteln wird also massiv benachteiligt,» sagt Franziska Herren.

Drittens führt die Initiative auch nicht zwangsläufig zu einer Verlagerung von Umweltbelastungen ins Ausland. Solche Aussagen sind höchstens Wirkungsprognosen unter bestimmten Annahmen, keine rechtlich zwingenden Folgen der Initiative. Die Initiative hebt zudem den bestehenden verfassungsrechtlichen Auftrag zu nachhaltigen grenzüberschreitenden Handelsbeziehungen gemäss Artikel 104a Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung nicht auf. Diesen Auftrag hat die Bevölkerung dem Bund vor neun Jahren mit der Annahme derErnährungssicherheitsinitiative des Bauernverbandes erteilt, damit Lebensmittel, die die Schweiz nicht in ausreichender Menge selbst produzieren kann und importiert, nachhaltig produziert werden.

Bundesrat ist verpflichtet zu vollständiger, sachlicher und transparenter Information

Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Die Stimmberechtigten sollen sich ihre Meinung auf der Grundlage zutreffender Informationen bilden können. Dazu gehört auch der Schutz vor unzulässiger Einflussnahme durch Behörden. Der rechtliche Massstab für amtliche Abstimmungsinformation verlangt Vollständigkeit, Sachlichkeit und Transparenz. Der Bundesrat darf den Stimmberechtigten insbesondere keine rechtliche Tragweite der Vorlage vermitteln, die sich aus dem Initiativtext nicht ergibt. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden hat der Bundesrat diese Grenze überschritten.

Die beanstandeten Aussagen bildeten seit November 2024 die tragende Begründung für die ablehnende Haltung des Bundesrates. Aufgrund ihrer amtlichen Autorität geniessen solche Informationen bei den Stimmberechtigten besonderes Vertrauen und können deren Meinungsbildung erheblich beeinflussen. Sie haben die öffentliche Debatte denn auch massgeblich bestimmt und wurden zum Narrativ eines «Vegan-Zwangs» zugespitzt. Dadurch ist die falsche amtliche Darstellung zur Grundlage der politischen Auseinandersetzung geworden und hat die tatsächliche rechtliche Tragweite der Initiative in den Hintergrund gedrängt.

Bundesrat muss falsche und irreführende Aussagen berichtigen 

Die Beschwerdeführenden verlangen in erster Linie, dass der Bundesrat und die Bundeskanzlei die falschen und irreführenden Informationen unverzüglich berichtigen. Die Stimmberechtigten sollen vor der Abstimmung in geeigneter, gleichwertiger und wirksamer Form richtig, vollständig und transparent informiert werden.

Falls eine rechtzeitige und wirksame Berichtigung vor dem Abstimmungstermin nicht mehr möglich ist, beantragen die Beschwerdeführenden die Verschiebung der Abstimmung. Falls die Abstimmung ohne genügende vorgängige Berichtigung durchgeführt wird, beantragen sie deren Ungültigerklärung.

Ziel der Beschwerde ist, dass die Stimmberechtigten vor der Abstimmung korrekt informiert werden und in Kenntnis der tatsächlichen rechtlichen Tragweite der Initiative abstimmen können. Politische Kritik des Bundesrates an einer Initiative ist zwar zulässig. Nicht zulässig ist es aber, der Initiative eine rechtliche Tragweite oder zwingende Folgen zuzuschreiben, die sich aus ihrem Text nicht ergeben.

Abstimmungsbeschwerde 

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