Ein klares Nein zur Totalrevision des Epidemiengesetzes

Mit der Totalrevision des Epidemiengesetzes (revidiertes Epidemiengesetz = rEpG) wird erneut versucht, die anerkanntermassen gute Schweizer Gesundheitsversorgung1 der Kompetenz der Kantone weitgehend zu entziehen und sie statt dessen einer zentralistischen Steuerung durch den Bund zu unterstellen.
Obwohl das Parlament im Herbst 2012 das Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) abgelehnt hat, tauchen im rEpG dieselben Ansinnen wieder auf: Untergrabung des Föderalismus und staatliche Verhaltenslenkung der Bürger. Mit diesem Vorgang wird der Wille des Souveräns missachtet. Die Menschen in unserem Lande sind eigenverantwortlich und wollen keine «Verhaltenslenkung». Sie stehen zum föderalistischen Aufbau der Schweiz.
(Argumentarium als pdf)
Verschiedene Bürgerkomitees haben mit grossem Erfolg (rund 80 000 Unterschriften!) das Referendum zustande gebracht, so dass das Schweizer Volk am 22. September 2013 über das revidierte Epidemiengesetz abstimmen kann.

Unsere Argumente auf einen Blick
1. Die Schweiz hat bereits ein gutes Epidemiengesetz2
Die Schweiz braucht keine Revision des Epidemiengesetzes! Das geltende Gesetz vom 18. September 1970 ist ausgezeichnet und deckt alle Eventualitäten ab. Es hat sich seit über 40 Jahren bewährt und wurde laufend den infektiologischen Herausforderungen angepasst. Es erfüllt seinen Zweck, auf Menschen übertragbare Krankheiten zu bekämpfen, vollumfänglich. Der Gesetzesinhalt ist verständlich für jeden Bürger und bietet allen eine hohe Sicherheit. Die Kompetenzen und Aufgaben sind gemäss unserem schweizerischen föderalistischen System klar geregelt. Das geltende Epidemiengesetz basiert auf medizinisch-wissenschaftlicher Grundlage. Das Persönlichkeitsrecht eines jeden ist gewahrt.

2. Zentralisierung widerspricht der schweizerischen Staatsauffassung
Es liegt im Wesen des Föderalismus, dass die Kantone ihre Angelegenheiten gemäss dem Subsidiaritätsprinzip selbst regeln: Der Bund wird nur dort tätig, wo die Kantone nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben zu bewältigen. Dasselbe Prinzip gilt im Verhältnis Kanton – Gemeinden.
Das geplante Epidemiengesetz käme einem Paradigmenwechsel gleich. Das Gesundheitswesen, das in der Kompetenz der Kantone liegt, würde zu einem grossen Teil der kantonalen Hoheit entzogen und dem Bund unterstellt. Gemeinden und Kantone würden zu blossen Vollzugsgehilfen zentralistischer Anweisungen.
Der Bundesrat plant diesen befremdlichen Schritt, «um die Führungsrolle des Bundes zu stärken». (Botschaft zur Revision des EpG, S. 336)
Es ist undemokratisch und gegen unseren Föderalismus, wenn der Bund sich ein Gesetz gibt, mit dem er Macht an sich reisst. Das Volk ist der Souverän, es möchte nicht irgendwohin gelenkt werden.

3. «Alle Macht dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)» – Machtfülle eines absolutistischen Herrschers
Im revidierten Epidemiengesetz wird die Machtkonzentration beim BAG überdeutlich. Ein blosses Bundesamt soll gemäss Gesetz im ganzen Land das Sagen haben und als Befehlszentrale gegenüber den Kantonen und der Bevölkerung schalten und walten können. So etwas gab es in der Schweiz noch nie!
Das BAG könnte zum Beispiel gemäss rEpG der ganzen Schweiz seine nationalen Programme aufzwingen (Art. 5),3 es könnte den Kantonen diktieren, welche Massnahmen sie gegenüber der Bevölkerung ergreifen müssen (Art. 8)4 und soll laut Botschaft des Bundesrates (S. 370) «breitangelegte Kampagnen zur Verhaltenslenkung» organisieren. Das BAG wäre befugt, zu jeder Zeit unsere persönlichen Gesundheitsdaten zu sammeln, persönliche Akten («Fichen») anzulegen und weiterzugeben, sogar an Behörden anderer Staaten und an supranationale und internationale Organisationen (Art. 60, Art. 62).5 Angesichts einer solchen Machtfülle fühlt man sich erinnert an das «Comitée du salut public» (sogenannter Wohlfahrtsausschuss) zur Zeit der Französischen Revolution. Man ist aber auch erinnert an totalitäre Staaten, die die intimsten Bereiche ihrer Bürger regulieren und bestimmen; neuerdings auch an die amerikanische «Homeland Security».
Im Klartext: Dem BAG käme mit dem geplanten Epidemiengesetz die Machtfülle eines absolutistischen Herrschers unter Auflösung der Gewaltentrennung und unter Degradierung der Kantone zu Vollzugsgehilfen zu: das BAG würde die Grundlagen der Epidemienbekämpfung bestimmen (Legislativfunktion), gleichzeitig würde es die Kantone, die Bevölkerung, das Gesundheitspersonal und die Laboratorien anweisen, was sie zu tun hätten (Exekutivfunktion) und zu guter Letzt würde es seine eigenen Übergriffe «überwachen» und «evaluieren» (Judikativfunktion).

4. Kein Notrecht im Alltag!
Im geltenden Epidemiengesetz bleiben behördliche Zwangsmassnahmen auf «ausserordentliche Umstände» beschränkt.6 Art. 10 des EpG beruht auf dem Notverordnungsrecht des Bundesrates gemäss Art. 185 Absatz 3 der Bundesverfassung.7 Zeitlich sind Notverordnungen zu befristen.
Mit Art. 6 rEpG würde etwas Neues eingeführt: die «besondere Lage». Damit würde ein noch nie dagewesener Eingriff in unsere Persönlichkeitsrechte möglich. Unter diese besondere Lage fiele z.B. eine «moderate Influenzapandemie»,8 ein Gummibegriff, worunter auch die jährliche Grippewelle gefasst werden kann. Ohne Notverordnung könnten damit vom Bundesrat Zwangsmassnahmen ergriffen werden. So die Botschaft des Bundesrates (S. 365): «In besonderen Lagen soll neu der Bundesrat die Kompetenz erhalten, für bestimmte Bevölkerungsgruppen Impfungen für obligatorisch zu erklären.» 
Unter Art. 6b rEpG erhielte die WHO erstmals eine gesetzlich verankerte Entscheidungsbefugnis in der Schweiz.
«Art. 6 ‹Besondere Lage› 
Abs. 1: Eine besondere Lage liegt vor, wenn: […] 
b. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.»
Ein solches Gesetz, mit dem die Schweiz nationale Entscheidungskompetenzen und damit einen Teil ihrer Souveränität an eine internationale Organisation abtritt, hat es bisher nicht gegeben.
Man erinnere sich: 2009 rief die WHO die höchste Pandemiestufe für die Schweinegrippe aus – mit allen Konsequenzen für die Schweiz. Im nachhinein wurde festgestellt, dass die Schweinegrippe weniger gefährlich war als eine normale saisonale Grippe. Man stelle sich vor, wenn damals mit im Eilverfahren hergestellten, unüberprüften Impfstoffen unsere Kinder als gefährdete Bevölkerungsgruppe zwangsweise geimpft worden wären oder die betagten Menschen oder Schwangere. Seit vermehrt Informationen zugänglich sind über die Verflechtung der Pharmaindustrie mit der WHO, sind ernste Bedenken in bezug auf dieses Gesetz angebracht.
Erinnern Sie sich an das Medikament Tamiflu, im Volksmund «Ramiflu» genannt, an dem wegen seiner finanziellen Beteiligung nur der frühere amerikanische Verteidigungsminister Rumsfeld genesen ist?9  Auf Empfehlung der WHO hatte die Schweiz im Rahmen von Vogel- und Schweinegrippe Tamiflu für 4 Millionen Franken sowie Schweinegrippe-Impfstoff für 56 Millionen Franken gekauft, die später zum grossen Teil als Sondermüll verbrannt werden mussten. «Ausser Spesen (für die Steuerzahler) nichts gewesen.»

5. Vertrauen in die Bevölkerung statt «Verhaltenslenkung»
In der Schweiz sind wir gewohnt, mitzudenken und aktiv mitzugestalten. Wenn wir sachlich begründete Informationen erhalten, zieht jeder für sich angemessene und sinnvolle Schlüsse für seine Lebensführung. Das wird durch das geltende Epidemiengesetz vollumfänglich gewährleistet.10
Im rEpG hingegen sind neu ausgedehnte nationale Programme (z.B. Art. 5, 11, 19, 20 und 21) als Kampagnen zur «Verhaltenslenkung» der Bevölkerung vorgesehen. Man erinnere sich an frühere BAG-Kampagnen: «Melde dich beim Arzt, wenn dein Rüssel Schnupfen hat» oder «Nimm keine Drogen, wenn es dir schlecht geht» – eine Sprache, die vielleicht dem geistigen Niveau der Erschaffer entspricht, jedoch niemals dem der Schweizer Bevölkerung. O-Ton aus der Botschaft des Bundesrates, S. 370: «Weitere Massnahmen beinhalten […] breit angelegte Kampagnen zur Verhaltenslenkung.»
Wir brauchen weder «Verhaltenslenkung» noch Fernsteuerung aus irgendeinem Bundesamt! Ein sinnvoller Sparvorschlag für unsere Regierung ist daher, sämtliche nationalen Programme und damit beschäftigten PR-Berater ersatzlos zu streichen und das freiwerdende Geld sinnvoll einzusetzen.

6. Keine Zwangsimpfungen
Mit dem rEpG kommen Zwangsimpfungen bereits in einer «besonderen Lage» zur Anwendung (Art. 6). Unter Art. 21 «Förderung von Impfungen» werden Zwangsimpfungen aber sogar in normalen Lagen vorgesehen: «Die Kantone fördern Impfungen, indem sie: […] c. dafür sorgen, dass die von den Impfempfehlungen betroffenen Personen vollständig geimpft sind.» 
Das heisst im Klartext: Mit diesem Gesetz wären wir beim Zwangsstaat bzw. in einer Gesundheitsdiktatur.11 Rechtlich gesehen ist jede Impfung (Injektion) eine Körperverletzung.12 Daher muss sich jeder frei entscheiden können, ob er sich impfen lassen will bei einem Arzt seines Vertrauens. Menschen, die aus persönlichen, seelischen oder religiösen Gründen keine Impfung wünschen, müssen in dieser Entscheidung respektiert werden. Will man nun mit einem zentralisierten Zwangsapparat dafür sorgen, dass Artikel 6 und 21 gegen den Willen des Einzelnen durchgesetzt würden? In der Bevölkerung spricht sich die grosse Mehrheit für vernünftige Impfungen aus, aber gegen den Impfzwang. 
Unangenehme Vorboten solcher Bestrebungen erlebte die Schweizer Bevölkerung im letzten Winter bei der Markierung des nicht geimpften medizinischen Personals in gewissen Spitälern.13
Es hat sich gezeigt, dass eine sorgfältige Information der Bevölkerung in bezug auf Impfungen dazu geführt hat, dass es auf freiwilliger Basis möglich war, Krankheiten auszurotten, so z.B. im Falle der Kinderlähmung.14

7. Keine Überwachung und Weitergabe von Daten
Angesichts beunruhigender Meldungen über illegale geheimdienstliche Sammlungen von weltweiten elektronischen Daten geben mehrere Artikel des rEpG zu grösster Besorgnis Anlass: so Art. 59, der den Austausch von Personendaten zwischen Bund und Kantonen in einem Ausmass vorsieht, das in einem freiheitlichen Rechtsstaat nichts zu suchen hat (z.B. Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakt mit Personen, Tieren und Gegenständen). Oder Art. 60, wonach das BAG eine Datei führen will «über Personen, […] die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden.»
Besonders alarmierend ist die Bekanntgabe von persönlichen Daten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, an ausländische Behörden sowie supranationale und internationale Organisationen (Art. 62). Wir wünschen keine Internationalisierung unserer Privatsphäre!
Die europaweite eHealth-online-Datenbank ist bereits geplant. Das Pilotprojekt dazu in der Schweiz ist das eImpfdossier. Soll dieses bislang freiwillige Projekt mit dem rEpG obligatorisch werden? Dies könnte zur Durchsetzung des Artikels 21 Abs. c rEpG gute Dienste leisten: Die Kantone sollen als Vollzugsgehilfen «dafür sorgen, dass die von den Impfempfehlungen betroffenen Personen vollständig geimpft sind».


8. Kostenlawine für Bund und Kantone
All diese geplanten Neuschöpfungen wären nicht gratis. Gemäss Botschaft des Bundesrates würden sie bereits in normalen Zeiten ab 2013 jährlich 4,4 Millionen Franken und 300 Stellenprozente15 mehr kosten als heute. In besonderen Lagen – also zum Beispiel jeden Winter während der Grippewelle – wären selbstverständlich weit grössere Summen erforderlich. Woher der Bundesrat diese Millionen nehmen will, lässt er im dunkeln.
Obwohl die Kantone zu Vollzugsorganen degradiert sind, schützt sie das nicht vor einer Kostensteigerung von mindestens 4 Millionen Franken oder 10,7% – so die Botschaft (S. 440). 
Und damit nicht genug: Der Pharmaindustrie würde mit Art. 70 rEpG vom Bund ein Blanko-Cheque erteilt für die Deckung des Schadens, der als Folge einer vom Bund empfohlenen oder angeordneten Verwendung von Heilmitteln entstehen kann! Diese Regelung besteht schon im geltenden EpG; wir meinen, sie gehört gestrichen.

9. Für die Gesundheit der Menschen oder für pralle Kassen der Pharmaindustrie?16
Mit Art. 6 rEpG erhält die WHO das Recht festzustellen, wann für die Schweiz «eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht». Mit dem zunehmenden Einfluss der Pharmaindustrie sowie privater Geldgeber auf die WHO ist diese nicht mehr unabhängig, und es besteht die Gefahr, dass sie von ihren ursprünglichen Zielen abweicht. Ihre Impfempfehlungen entwirft die WHO unter den Augen der globalen Pharmaindustrie. Die SAGE (Strategic Advisory Group of Experts on Immunization)17 der WHO, die die Pandemiestufen festlegt, hat starke Interessenbindungen zur Pharmaindustrie. Zudem gerät die WHO mehr und mehr in finanzielle Abhängigkeiten von privaten Geldgebern. So titelte der «Tages-Anzeiger» am 22. Februar 2013: «Bill Gates dominiert zusehends die WHO.»
In Amerika entstanden neue Gesetze im Gesundheitswesen immer im Zusammenhang mit Interessen der Pharmaindustrie und ­Positionen in der Politik.18 In der Schweiz sagt man dem «Sauhäfeli – Sauteckeli». – Es stellt sich die Frage, inwieweit Interessen der Pharmaindustrie auch bei der Ausarbeitung des rEpG im Spiel gewesen sind.

10. Woher kommt die von aussen übergestülpte Totalrevision des EpG?
Da der Gesetzesentwurf etwas absolut Unschweizerisches darstellt, haben wir recherchiert, woher dieser in Grundzügen totalitäre Ansatz kommt. Bei unseren Recherchen sind wir auf die deutsche Soziologin und Politologin Ilona Kickbusch19, u.a. Beraterin des BAG gestossen. Sie hat – nebst Thomas Zeltner – bereits beim Präventionsgesetz20 Pate gestanden. Man beachte: Ilona Kickbusch kommt nicht aus der medizinischen Fakultät, und ihr fehlt das Verständnis für unser föderalistisches Staats- und Gesundheitssystem vollständig.
Als Soziologin/Politologin geht sie von einem soziologisch-politologischen Ansatz aus, nicht von einem medizinischen. Sie stützt sich auf die überholten Ansätze u.a. des Dritten-Weg-Theoretikers Anthony Giddens und auf Gregory Bateson, der als Kultur-Anthropologe im Dienste der CIA, nach dem Zweiten Weltkrieg, den Boden für die US-Hegemonie bereitete. Ihre Beratertätigkeit in verschiedenen nationalen und internationalen Gremien des Gesundheitswesens scheint nicht von einer echten Sorge um die Gesundheit motiviert zu sein. Das «Graduate Institute Geneva», wo sie Direktorin im Bereich Global Health ist, arbeitet u.a. mit der Novartis Foundation for sustainable development zusammen und wird von der Rockefeller-­Stiftung21  mitfinanziert.


Das Schweizer Stimmvolk ist gut beraten, wenn es diesem Zugriff auf die nationale Souveränität eine energische Abfuhr erteilt und bei seinem bewährten föderalistischen Gesundheitswesen bleibt.

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Fussnoten:

1  «OECD und WHO halten fest, dass das Schweizerische Gesundheitssystem im internationalen Vergleich zu den besten gehört.» Stefan Spycher, OECD-WHO-Analyse des schweizerischen Gesundheitssystems: Alter Wein in neuen Schläuchen?, in: Die Volkswirtschaft, 3–2012, S. 45.

2    Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) vom 18. September 1970 (Stand 1. Januar 2013).

3    Art. 5 rEpG: «Nationale Programme: […] Abs. 2: Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Umsetzung der nationalen Programme.»

4    Art. 8 rEpG: «Vorbereitungsmassnahmen […] Abs. 2: Das BAG kann die Kantone anweisen, im Hinblick auf eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit bestimmte Massnahmen zu treffen, insbesondere, […].»

5    vgl. «Unsere Argumente auf einen Blick», Punkt 7: «Keine Überwachung und Weitergabe von Daten». Der US-Geheimdienst NSA würde dies sicherlich sehr begrüssen (vgl. NSA-Affäre Juni 2013) 

6    rEpG Art. 10, Abs.1: «Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.» 

7    Art. 185 BV: «Äussere und innere Sicherheit.» Abs. 3 «Er (i.e. Bundesrat) kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.»

8    Botschaft des Bundesrates, S. 363

9    Kauft Ihr Land auch «Rummy Flu» für x Millionen?», 
Dr. med. D. Güntert, Zeit-Fragen vom 27.11.2006

10    (Geltendes) EpG Art. 3: «Information
1 Das Bundesamt für Gesundheit veröffentlicht wöchentliche, monatliche und jährliche Zusammenstellungen aufgrund der gemäss Art. 27 erstatteten Meldungen.
2 Bei Bedarf unterrichtet es die Behörden, die Ärzteschaft und die Öffentlichkeit durch weitere Mitteilungen.
3 Es gibt Richtlinien zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und über den Umgang mit Erregern heraus und passt sie laufend dem neuesten wissenschaftlichen Stand an.»

11    vgl. Juli Zeh, Corpus Delicti – ein Prozess, Frankfurt am Main 2009

12    «In der heutigen Medizin wird der Patient als mündiger Bürger behandelt. Er muss vor jedem Eingriff durch seinen Arzt präzise und vollumfänglich über sämtliche Risiken eines bevorstehenden Eingriffes informiert werden, und er muss frei und eigenständig sein Einverständnis dazu geben. Diese Informations- und Einwilligungspflicht muss auch im Falle von Impfungen gelten. Massen- und Zwangsimpfungen sind deshalb per se ein Problem für die Demokratie. In der heutigen Welt ist in derart vielen Bereichen so viel Vertrauen zerrüttet worden, dass dies im Gesundheitswesen nicht auch noch geschehen darf.», Zeit-Fragen vom 19.8.2009

13    Kantonsspital Genf, Winter 2012/2013: Im Rahmen der jährlichen Grippewelle musste das Personal, das sich nicht impfen liess, einen braunen Knopf mit dem Text «Je porte un masque pour vous protéger» tragen; «Genfer Pflegende wehren sich gegen Impf-Abzeichen», Tages-Anzeiger vom 13.11.2012.

14    Dr. med. A. Bau, «Freiwillige Schluckimpfung führt zur Ausrottung der Kinderlähmung»

15    Zusätzlich zu der kürzlich von Bundesrat Berset erlassenen BAG-Stellenerweiterung von 600 Stellenprozent.

16    Klaus Hartmann, Impfen bis der Arzt kommt. Wenn bei Pharmakonzernen Profit über Gesundheit geht, München 2012

17    Michael Winckler, Das Impf-Kartell, Die Akte Schweinegrippe, Tübingen 2009, S. 48ff.

18    Marcia Angell (frühere Chefredakteurin des New England Journal of Medicine), The Truth About the Drug Companies, 2004, oder deutsche Übersetzung: Der Pharma-Bluff, Bonn/Bad Homburg 2005.

19    Während ihres Studiums in Konstanz bewegte sie sich im linken Spektrum der Studentenschaft und des Mittelbaus, dann machte sie einen kometenhaften Aufstieg, oder 
müsste man von «Marsch durch die Institutionen» sprechen? Sie war über viele Jahre am Hauptsitz der WHO in Genf tätig und hat eine umfassende Beratungstätigkeit in der Schweiz (BAG, Stiftung Careum, Public Health Schweiz, Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz) und im Ausland (Rockefeller-Stiftung, International Social Security Association). Zu ihren Kunden zählt I. Kickbusch auch die Pharmariesen und Impfstoffhersteller Pfizer Europe und Merck and Dohme MSD. Die Frage stellt sich, ob Frau Kickbusch aus eigenem Antrieb handelt oder «Fremdaufträge» durchführt.

20    So liest man auf ihrer Homepage www.ilonakickbusch.com: «She served as senior advisor to the Swiss Federal Office of Public Health for development of the Swiss law on Health promotion and prevention.»

21    Annual Report, Graduate Institute, Global Health Programme, Geneva 2011, S. 20