Mineralölsteuer gerecht verteilen

Morgen beginnt die Unterschriftensammlung für die VCS-Initiative "für den öffentlichen Verkehr". Die Vorlage will die Hälfte der Mineralölsteuern für die Finanzierung des nötigen Ausbaus beim öV einsetzen.

Die Verfassungsinitiative des Verkehrs-Clubs der Schweiz verlangt, die Schiene soll künftig die Hälfte der Erträge aus der Mineralölsteuer erhalten. Die einseitige „Zweckbindung“ der Mineralölsteuern für den Strassenbau soll aufgehoben werden zugunsten einer umwelt- und klimafreundlichen Verkehrspolitik inklusive der Förderung der Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene. Die Mobilität nimmt immer noch zu, die Verkehrswege verlangen einen permanenten Ausbau und hohen Unterhalt.

ÖV und Strassenverkehr sollen laut VCS „gleich lange Spiesse“ bekommen. Die Umweltorganisation nimmt hier das alte Argument der Liberalen für Markt und gegen Protektionismus des Staats beim Wort. Bisher profitiert vorwiegend der Strassenbau- und vom „Protektionismus“, in den 75 Prozent der Mineralsteuereinnahmen investiert werden, in den öffentlichen Verkehr die restlichen 25 Prozent.

db.

Mehr Informationen:
www.verkehrsclub.ch/initiative


Die Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr» im Wortlaut:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 81a (neu) Öffentlicher Verkehr
Bund und Kantone fördern in allen Landesgegenden den öffentlichen Verkehr auf Schiene, Strasse und Wasser sowie die Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene.

Art. 86 Abs. 3, 3ter (neu), 4 und 5 (neu)
3 Er verwendet für den Verkehr die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen des Landverkehrs. Dieser zweckgebundene Anteil verteilt sich wie folgt:
a. die eine Hälfte für die Aufgaben nach Artikel 81a; die Förderung erfolgt hauptsächlich über die Finanzierung der Infrastruktur;
b. die andere Hälfte für die folgenden Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:
1. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen,
2. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge,
3. Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen,
4. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen,
5. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht,
6. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind,
7. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen.
3ter Der Reinertrag der Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen wird für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr nach Absatz 3 Buchstabe b verwendet.

4 Reichen diese Mittel nicht aus, so erhebt der Bund einen nach Treibstoffart differenzierten Zuschlag zur Verbrauchssteuer.
5 Der Reinertrag des Zuschlags zur Verbrauchsteuer auf Treibstoffen des Landverkehrs wird je zur Hälfte für die Aufgaben und Aufwendungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b verwendet.

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert :

Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. c
3. Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger)
2 Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte:
c. Mineralölsteuermittel nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe a verwenden;

Art. 197 Ziff.8 (neu)
8. Übergangsbestimmung zu Art. 86 (Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben)
Die Zuweisung der Mittel nach Artikel 86 Absatz 3 erfolgt spätestens drei Jahre nach Annahme von Artikel 81a durch Volk und Stände.